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MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung
Auch wenn die wenigsten gerne darüber sprechen: Scheidungen sind in der heutigen Gesellschaft alles andere als eine Seltenheit. Fast jede zweite Ehe geht in der Schweiz in die Brüche, in einigen Kantonen liegt die Scheidungsquote sogar über 50%. Während im Jahr 2020 insgesamt 35 160 Hochzeiten gefeiert wurden, gab es im gleichen Zeitraum über 16 000 Scheidungen. Die Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung werden deshalb in diesem Artikel etwas näher erläutert.
Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, sich scheiden zu lassen: Sind sich beide Ehegatten einig, kann eine Scheidung auf gemeinsames Begehren eingereicht werden. Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung verlangt, kann eine Klage eingereicht werden, nachdem die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Wenn einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen allerdings nicht mehr zugemutet werden kann, benötigt es die Frist von zwei Jahren nicht.
Eine Scheidung bring verschiedene Folgen in den Bereichen Güterrecht, berufliche Vorsorge, Wohnung der Familie, Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt mit sich. Das gesetzliche Erbrecht erlischt zwischen den Ehegatten ganz. Der Ehegatte, welcher bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, kann ausserdem seinen Ledignamen nach der Scheidung wieder annehmen. Die gemeinsamen Kinder sowie die finanziellen Aspekte bilden jedoch meistens die grössten Streitpunkte. Bei rein finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Ehevertrag vorliegt oder ob gemäss ZGB der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt. Haben die Ehegatten Kinder, dann müssen insbesondere die Obhut, die Zuweisung der Familienwohnung sowie die entsprechenden Unterhaltsansprüche geregelt werden. Dabei wird von den Gerichten in erster Linie das Wohl der Kinder berücksichtigt und der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge angenommen. Das Bundesgericht hat im Jahr 2021 insbesondere in den Bereichen Kindes- und Erwachsenenunterhalt sowie beim nachehelichen Unterhalt wichtige Grundsatzentscheide gefällt. Seit diesen Entscheiden gilt eine einheitliche Berechnungsmethode beim familienrechtlichen Unterhalt, vorher existierten in der Praxis grössere Unterschiede in den verschiedenen Kantonen.
Damit neben den emotionalen Aspekten zumindest die Scheidung an sich halbwegs reibungslos über die Bühne geht, sollten folgende Punkte also beachtet werden:
- Überlegen Sie sich bereits während der Ehe, ob ein Ehevertrag sinnvoll wäre.
- Wenn sich die Ehegatten betreffend Scheidung einig sind, sollte eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Dies dient nicht nur dem Wohl der Kinder, sondern erspart auch einige Verfahrens- und Anwaltskosten.
- Bei einer Scheidung geht es nicht nur darum, sich räumlich und gefühlsmässig zu trennen. Zahlreiche Punkte wie die gemeinsame Obhut der Kinder, Familienwohnung, Unterhaltsansprüche, berufliche Vorsorge und die rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten müssen geregelt werden.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Scheidung oder anderen familienrechtlichen Anliegen haben, dürfen Sie gerne mit uns in Kontakt treten.

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Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Viele Wohnungen werden in der Schweiz insbesondere in Städten auf Onlineplattformen wie Airbnb angeboten. Diese Art von Sharing Economy kann sowohl für jüngere als auch für ältere Menschen sehr praktisch sein, beispielsweise wenn man ein Semester im Ausland plant oder für eine gewisse Zeit auf Reisen geht. In diesem Zusammenhang stellen sich viele Leute immer wieder die Frage, ob auch Mieter ihre Wohnung auf derartigen Onlineplattformen anbieten und ein sogenanntes Untermietverhältnis eingehen dürfen.
Gemäss Art. 262 des schweizerischen Obligationenrechts ist es als Mieter grundsätzlich möglich, die Wohnung unterzuvermieten, sofern der Vermieter zustimmt. Der Vermieter sollte in diesen Fällen frühzeitig und transparent kontaktiert werden. Der Vermieter kann nämlich die Zustimmung verweigern, wenn ihm aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen oder der Mieter sich weigert, ihm die Bedingungen der Untermiete (Mietzins, Art und Dauer der Benutzung etc.) bekannt zu geben. Die Untervermietung kann durch den Vermieter ausserdem abgelehnt werden, wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind.
Die Missbräuchlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Mieter durch die Untermiete einen ungerechtfertigten Gewinn erzielt. Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid eine Differenz von 30% zwischen den beiden Mietbeträgen als missbräuchlich qualifiziert, sodass der Vermieter berechtigt war, die Zustimmung zur Untermiete zu verweigern (BGE 119 II 353).
Verweigert der Vermieter die Untermiete zu Unrecht, dann kann der Mieter die Zulässigkeit bei der jeweiligen kantonalen Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten einklagen. Bei Uneinigkeiten mit dem Vermieter wird dringend empfohlen, den genannten Weg über die Schlichtungsbehörde zu gehen. Auf keinen Fall sollte der Mieter die Wohnung eigenmächtig untervermieten, weil dies ein ausserordentlicher Kündigungsgrund sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht zum Entschluss kommt, dass der Vermieter die Untermiete zu Recht verweigert hat. Ob der Vermieter ein Untermietverhältnis zu Recht verweigert, ist vor allem bei der Frage, ob ein wesentlicher Nachteil existiert, einzelfallabhängig.
Auf was geachtet werden muss:
– Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen, müssen Sie den Vermieter frühzeitig darüber informieren und ihm die Bedingungen der Untermiete (insbesondere Mietzins und Dauer der Benutzung) bekanntgeben.
– Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn ihm durch die Untermiete ein wesentlicher Nachteil entsteht.
– Der Mietzins darf bei der Untermiete im Vergleich zum Hauptmietvertrag nicht missbräuchlich sein. Der Mieter darf keinen ungerechtfertigten Gewinn erzielen.
– Die eigenmächtige Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters kann im Einzelfall ein ausserordentlicher Kündigungsgrund sein.

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Führerscheinentzug bei Verkehrsdelikten, eine doppelte Bestrafung, die schmerzt!
Die Schweiz verfolgt bei Strassenverkehrsdelikten eine ziemlich restriktive Linie und das Strafmass ist im Vergleich zu vielen anderen Ländern relativ hoch. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln bringt je nach Einkommen schnell eine höhere Geldstrafe mit sich und ein Raserdelikt wird nach geltendem Recht sogar mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe entziehen die Behörden der straffällig gewordenen Person den Führerschein (die sogenannte zusätzliche Administrativmassnahme), was in diesen Fällen eine bittere Doppelbestrafung bedeutet.
Nicht jedes Verkehrsdelikt führt automatisch zum Entzug des Führerscheins. So werden geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 15 km/h innerorts, 20 km/h ausserorts oder 25 km/h auf der Autobahn mit einer Ordnungsbusse ohne zusätzliche Konsequenzen bestraft. Eine Verwarnung bezüglich des Führerscheinentzugs wird ausgesprochen, wenn bei den oben genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen noch zusätzlich 5 km/h oben draufkommen. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts, 26 km/h ausserorts oder 31 km/h auf der Autobahn wird der Führerschein hingegen entzogen.
Bei Alkohol am Steuer ist die Menge für die Höhe der Strafe und die Frage des Führerscheinentzugs im Einzelfall ebenfalls massgebend. Neulenker, Fahrlehrer, Fahrschüler, Berufschauffeure sowie Begleitpersonen von Lernfahrten können bereits ab 0,1 Promille verwarnt werden oder den Führerschein verlieren, wenn weitere Delikte verübt wurden. Alle anderen Motorfahrzeuglenker verlieren den Führerschein ab 0,8 Promille am Steuer und erhalten zwischen 0,5 und 0,79 Promille eine Verwarnung, sofern keine weiteren Delikte verübt wurden. Unter 0,5 Promille gibt es keine Administrativmassnahme.
Je nach Schwere des Delikts und Anzahl Vorstrafen kann der Führerschein für mehrere Monate oder sogar Jahre entzogen werden, sodass die doppelte Strafe ziemlich schmerzhaft ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittlerschweren und schweren Widerhandlungen. Ab dem 1. April 2023 wird das Gesetz für Berufsfahrer leicht entschärft. Nach einem Führerscheinentzug wegen einer leichten Widerhandlung können die Entzugsbehörden Fahrten bewilligen, welche zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Damit soll das Risiko des Arbeitsplatzverlustes reduziert werden. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen existiert diese Möglichkeit jedoch nicht.
Was sollten Sie beachten:
– Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche nicht nur mit einer Ordnungsbusse sanktioniert werden, bringen eine Verwarnung oder direkt einen Entzug des Führerscheins mit sich.
– Je schwerer das Delikt, desto schmerzhafter wirkt der Führerscheinentzug als doppelte Strafe.
– Für Berufsfahrer können ab April 2023 bei leichten Widerhandlungen Berufsfahrten bewilligt werden.

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Erbrechtsrevision, was hat sich geändert?
Zu Beginn eines Jahres treten jeweils die vom Parlament oder von der Stimmbevölkerung beschlossenen Gesetze in Kraft. In diesem Jahr hat insbesondere das neu revidierte Erbrecht für Schlagzeilen gesorgt, welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Die verstorbene Person (Erblasser) wird in Zukunft mehr Handlungsspielraum beim Vererben haben. Während die Pflichtteile für die Eltern eines Erblassers ganz wegfallen, betragen die Pflichtteile der Nachkommen nur noch ½ statt zuvor ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Pflichteile der Ehegatten bleiben hingegen unverändert. Dazu ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung:
Der Ehegatte stirbt, hinterlässt seine Ehegattin, einen Sohn und eine Tochter sowie ein Vermögen von 100 000 Franken. Nach bisherigem Recht beträgt der Pflichtteil der Ehegattin 25 000 Franken (½ ihres gesetzlichen Anspruchs) und der Pflichtteil des Sohnes und der Tochter jeweils CHF 18 750.00 (¾ des gesetzlichen Anspruchs). Der Erblasser konnte in diesem Fall also immer nur über 37 500 Franken frei entscheiden.
Mit dem per 2023 revidierten Gesetz wird die frei verfügbare Quote höher. Während der Pflichtteil der Ehegattin unverändert bleibt, beträgt der Pflichtteil der Tochter und des Sohnes nach neuem Recht im oben genannten Bespiel jeweils nur noch 12 500 Franken. Der Erblasser kann vorliegend also insgesamt über 50 000 frei verfügen.
Mit dieser Gesetzesänderung ist es also möglich, dass der Erblasser in Zukunft höhere Beiträge beispielsweise an gemeinnützige Institutionen (wie Tierstiftungen und dgl.) vererbt. Das Erbrecht galt lange als Rechtsgebiet mit sehr starren Vorschriften. Die erhöhte Lebenserwartung führt dazu, dass auch die Erben immer älter werden und das Erbrecht den ursprünglichen sozialen Grundgedanken – den Kindern etwas hinterlassen, um ihnen einen guten Einstieg ins Erwachsenenleben zu ermöglichen – in vielen Fällen verloren hat. Unter anderem deshalb werden mit der neuen Gesetzesrevision die starren Regeln etwas aufgebrochen und dem Erblasser mehr Möglichkeiten zugesprochen.
In diesem Kontext wird häufig die Frage gestellt, ob bereits verfasste Testamente ihre Gültigkeit verlieren. Grundsätzlich behalten alle Testamente auch mit der Gesetzesrevision ihre Gültigkeit. Allerdings ist es im Einzelfall möglich, dass Formulierungen im Testament im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung widersprüchlich sind und deshalb der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden muss. Folgende Dinge sollten deshalb im Hinblick auf die Gesetzesrevision aber auch generell beachtet werden:
- Generell müssen die Formvorschriften für ein Testament eingehalten werden. Ein handgeschriebenes Testament muss das Datum und die Unterschrift beinhalten.
- Wenn im Testament Pflichtteile erwähnt werden, dann sollten diese Punkte mit dem neuen Gesetz abgestimmt werden.
- Kümmern Sie sich frühzeitig um diese emotionale Angelegenheit, auch wenn niemand gerne an seinen eigenen Tod denkt.
Wenn Sie ein neues Testament abfassen möchten, ein bereits geschriebenes Testament überprüfen lassen und ggf. abändern möchten oder wenn Sie andere erbrechtliche Fragen haben, dann nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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