(pd) Im Rahmen der integrativen Sonderschulung auf Primarstufe ergeben sich je nach Ursprung des Förderbedarfs unterschiedliche finanzielle Zuständigkeiten. Für Logopädie als Teil der Speziellen Förderung sind die Gemeinden als Schulträgerinnen verantwortlich. Bei einer Behinderung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache obliegt die Finanzierung logopädischer Massnahmen dem Kanton als Träger der Sonderschulung. In der Verordnung Sonderpädagogik wird das Angebot Logopädie neu entsprechend differenziert.
Kinder im Vorschulalter sowie Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Sekundarstufe II mit einer diagnostizierten Störung in der Sprach- und Kommunikationsentwicklung können logopädische Unterstützung erhalten. Logopädie ist Teil der Speziellen Förderung, für deren Finanzierung auf Primarstufe gemäss Trägerschaftsprinzip die Gemeinden zuständig sind. Die Spezielle Förderung auf Sekundarstufe I und II sowie die integrative und separative Sonderschulung bei Behinderung finanziert der Kanton.
Kantonales Engagement über die Zuständigkeit hinaus
Bisher unterscheidet die Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo Sonderpädagogik, SGS 640.71) nicht zwischen Logopädie als Angebot der Speziellen Förderung und Logopädie als Angebot der integrativen Sonderschulung bei Behinderung. Der Kanton übernahm somit über seine Zuständigkeit hinaus auch die Kosten für Logopädie, die nicht aufgrund einer Behinderung mit Förderschwerpunkt Sprache und Kommunikation erteilt wurde.
Unveränderter Anspruch auf Unterstützung
In Umsetzung einer Massnahme der Finanzstrategie 2025–2028 wird ab dem 1. August 2026 nach Ursprung des logopädischen Förderbedarfs differenziert. Aus dieser konsequenteren Anwendung des Trägerschaftsprinzips ergibt sich eine Entlastung des Kantonshaushalts um rund 350'000 Franken pro Jahr. Die Anpassung der Verordnung Sonderpädagogik wirkt sich ausschliesslich auf die Zuständigkeit für die Kostentragung aus. Der Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf bedarfsgerechte logopädische Unterstützung bleibt unverändert.